
Höhe des Schadenersatzes (Reiserecht
- Reisemängel)
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises
wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises
errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend gemacht
werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens bietet
die Frankfurtet Tabelle, diese hat allerdings für einen
Richter keinen bindenden Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung,
sondern führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung,
Verlust des Reisegepächs etc.), so können auch
diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig
vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

Duldung kleiner Unannehmlichkeiten (Reiserecht
- Reisemängel)
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere
Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht
Köln beispielsweise Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen
durch Insektenstiche, unvorhergesehenen Zwischenlandungen
- wenn der Veranstalter nicht gerade einen Non-Stop-Flug
zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer vom
Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG Köln,
Urt. v. 16.7.1996; 3 O 71/96)
Reisemängel: Der Mainzer Minderungsspiegel
(Reiserecht - Reisemängel)
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog
soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschätzbar
machen.
Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zurück,
manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen
gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten
über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten
könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben,
sagt der Reiserechtler Paul Kaller.
Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes
Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent
des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden
Belegung des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden.
Ob nach einem Pauschalurlaub wegen Lärms, Ungeziefers
oder schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche
Klage besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer
Minderungsspiegel" zeigen.
In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel
stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze
angegeben. So lasse sich von vornherein abschätzen,
wie das Gericht entscheiden dürfte. Doch fällt
die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine
Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow
auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt
befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn
Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen
müsse.
48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil
des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer
anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten standen. Das
Mönchengladbacher Amtsgericht entschied sich in einem
ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann die
Betten zusammenstellen könne und deshalb keine Auswirkungen
auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck,
WZ; S.8, 03.04.2000)

Reiseversicherung: (Reiserecht - Reisemängel)
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet
dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise
nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die
Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des
Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung
mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr
nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die
durch eine gesonderte Rückreise außerhalb des
ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs
anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ
1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des
Reisenden ab, Stornogebühren zahlen zu müssen.
(§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover.
Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)


Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden
(Reiserecht - Reisemängel)
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das
Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter" den
Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter
überwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer
des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises
(nach § 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer
seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten
(sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens
kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis
enthaltenen Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen,
Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)

Reisebüro muß nicht auf Visumspflicht
hinweisen (Reiserecht - Reisemängel)
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet,
auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt
zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler,
nicht aber als Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise
tätig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro
gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß
für eine Einreise nach Australien Visa erforderlich
seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue Flüge für
den nächsten Tag - und verklagten das Reisebüro
auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht
sprach das Reisebüro jedoch von jeder Haftung frei.
Werde ein Reisebüro nur vermittelnd tätig, etwa
indem es Flüge buche, so bestehe grundsätzlich
keine Aufklärungspflicht des Reisebüros gegenüber
seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen. (AZ:AG
Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

Extra Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
(Reiserecht - Reisemängel)
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche
Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten
nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese
Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor
Ort und erhält dafür einen eigenen Gutschein des
örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung
des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes
lesen!), ist der Reise-Verantstalter für eventuelle
Schäden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt
sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt
wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen
vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom
21.05.1999, RRA 2000,21).
Keine Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein
(Reiserecht - Reisemängel)
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen
nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen,
wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn
gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters
absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische Absicherung
der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche
Lücken.
Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen
der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert
sind, weil sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels
Bonität von Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.
Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte oder
ungültig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden
sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt
den Sicherungsschein daraufhin überprüfen, ob
die Angaben mit denen der Reisebuchung übereinstimmen.
Selbstverständlich muß der Sicherungsschein die
betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln,
ob der Sicherungsschein für die gebuchte Reise gültig
ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt
werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung
des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fünfzehn
Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis
sollte stets nur gegen Aushändigung der Originalunterlagen
wie Flugtickets und Hotelgutscheine bezahlt werden.
Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig
nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst,
nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier
ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro
die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet
hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)
Änderung der Reihenfolge einer Rundreise
(Reiserecht - Reisemängel)
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf
dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund- und
Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und
erst anschließend die Rundreise durchgeführt
wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung
von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf vom
14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg
& Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Lästige Armbändchen (Reiserecht
- Reisemängel)
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen"
ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts
Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stützen, das berichtet
die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene
Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten
zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen
berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit
Lichtbild.
Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der
Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese auch
nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden
können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb
der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine Minderung
des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen. (WZ:
reise-magazin, S.12, 24.06.00)

Preisnachlass
wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
(Reiserecht - Reisemängel)
Wem bei einer Reise aus organisatorischen Gründen
die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil des
Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch
auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem Fall mit 25
Prozent der anteiligen Reisekosten für jeden Tag, an
dem das Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt
wurde. (focus-online,
22.07.00)

Entschädigung
wenn der Koffer verloren geht (Reiserecht - Reisemängel)
Wurde für eine gebuchte Flug / Pauschalreise keine
extra Reisegepäck-Versicherung abgeschlossen und der
Koffer geht während des Fluges verloren so greifen
juristisch gesehen internationale Rechtnormen. Demnach gelten
Reiseveranstalter als Luftfrachtführer, was bedeutet,
daß der Reiseveranstalter maximal z.Z (20.11.01) 53,50
DM pro Kilogramm Gepäck erstatten muß, falls
der Koffer verloren geht. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Koffer verschwunden"; S.3; 20.10.01)

Entschädigung eines Reisemangels:
Reisegutschein oder Geld ? (Reiserecht - Reisemängel)
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen
Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt
werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein
zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der
Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot
in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter
recht großzügig sind. (WZ, Dienstags-Magazin,
S.8; 15.08.2000)

Fehlende Kinderbetreuung (Reiserecht -
Reisemängel)
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im
gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so kann nach
einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG Hamburg, Urteil
vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um 10 Prozent
gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im
Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer
Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher
sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist mit 10 Prozent
des Reisepreises zu bewerten. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Reisepreisminderung bei Fluglärm (Reiserecht
- Reisemängel)
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch
dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn
schon im Reisekatalog ausdrücklich auf möglichen
Fluglärm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg
gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei
bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug überflogen
wurde. Im Katalog hatte es geheißen, dass Fluglärm
nur «ab und zu» zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte
die Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der
Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt
herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter
Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.:
2 C 861/99 (12)).
Berechtigen
alkoholisierte und pöbelnde Hotelgäste bei einer
"All inklusive Reise" zur Preisminderung? (Reiserecht
- Reisemängel)
Ein Reisender, der ein "All inklusive Urlaub"
gebucht hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von
betrunkenen und pöbelnden Hotelgästen gestört,
weswegen der Urlauber Entschädigung bei dem Reiseveranstalter
wegen Reisemangel einklagen wollte.
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00)
wies diese Klage ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse
Unzulänglichkeiten und unannehmlichkeiten" entschädigungslos
hinzunehmen. Im speziellen Fall wurde das Urteil auch
mit folgenden richterlichen Zitat begründet. "Es
liegt auf der Hand, dass bei "All inclusive-Reisen
der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher
liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische
Getränk zu zahlen hat".
( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01)

Ein
Hotel mit überwiegend pflegebedürftige Gästen
ist kein minderungsrelevanter Reisemangel (Reiserecht
- Reisemängel)
Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos
ein Badeurlaub im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt
befanden sich in diesem Hotel 20 überwiegend pflegebedürftige
Senioren, denen allmorgentlich von weißbekittelten
Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise Blutdruckmessen,
Stützstrümpfe anlegen bzw. eine alte Dame wurde
an ein Atemgerät angeschlossen.
Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im
Altersheim verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen
Geld zurück.
Die Pflege älterer Urlauber in einem touristischen
Hotelbetrieb begründen, nach einem Urteil des Amtsgerichts
Bad Homburg (Az: 2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten
Reisemangel. Vielmehr müsse es dem Veranstalter unbenommen
bleiben, junge und alte, gesunde und kranke Reisende verschiedener
Religionen und Nationalitäten gemeinsam unterzubringen.
Jede andere Beurteilung, so die Juristen, würde zur
Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen führen.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.29; 14.04.01)

Darf
der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels (Reiserecht
- Reisemängel)
Ein Hotelurlauber hat für seinen Zwergpudel einen
Aufschlag von 12 DM pro Tag zahlen müssen und war
deswegen der Meinung, daß er seinen Hund in den
Speisesaal des Hotels mitbringen und diesen dort auch
mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten wurde,
seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser
nun vom Reiseveranstalter Geld wegen eines Reisemangels
zurück, schließlich habe er doch 12 DM pro
Tag für seinen Hund zusätzlich bezahlt.
Die Richter des LG Frankfurt / Main (Az.: 2/25 S 59/99)
sahen in dem Hund-Aufschlage nicht eine Gebühr, die
eine Verpflegung des Hundes beinhaltet, der Hunde-Aufschlag
kann als Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung
des Hotels verlangt werden. Desweiteren meinten die Juristen,
ein Hotelbetreiber könne, aus hygienischen Gründen
und aus Rücksicht bezüglich der anderen Hotelgäste,
über ein Hundeverbot im Speisesaal verfügen.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.27; 29.04.01)

Statt
Sandstrand nur Steine am Strand (Reiserecht - Reisemängel)
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie
ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel
gebucht. Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel, daß
dieses direkt an einem "schönen Sandstrand"
liegen würde. Vor Ort erwies sich der Strand allerdings
als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu
sehen. Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter
daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der
Beschreibung des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung
und sprachen den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung
von zehn Prozent zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01
[23]) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-jourmal, "Statt Sand nur Steine"; S.3;
17.11.01)

Wenn
die Reiseleitung nicht Deutsch spricht (Reiserecht - Reisemängel)
Vor einer Busrundreise durch den Süden der USA
wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise
von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird.
Während der Rundreise stellte sich aber leider heraus,
das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch sprach und
zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der
Reiseteilnehmer zahlte der Reiseveranstalter freiwillig
20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber zuürck.
Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise nicht und
deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr
erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung
abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend
für die Organisation der Reise verantwortlich und
es könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter
über "wissenschaftliche Qualifikationen und
besonderes Fachwissen über das Reiseziel" verfügen
muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht als Studien-
oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter
weitere Forderungen ab.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung";
S.4; 25.05.02)

Wie
vielfältig muß die Verpflegung bei Halbpension
in einem einfachen Hotel sein (Reiserecht - Reisemängel)
Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension
in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Von
dem angebotenen Frühstücks- und Abendbüffet
war sie jedoch sehr entäuscht und verlangte vor dem
Amtsgericht München vom Reiseveranstalter 20 Prozent
des Reisepreises zurück (Gz. 172 C 3946/01).
So sah die Urlauberin das Frühstücksbüfett
(bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback,
Marmelade und Dosenobst) und der sehr einfachen Abendtafel,
als einen Reisemangel an.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil bei einer günstigen
Pauschalreise unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit
noch besondere Vielfalt erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt,
News "Die Streitfrage: Wie üppig muss das Büfett
sein"; S.42; Heft 6, 2002, 06.06.02)

Einbruchsdiebstahl
ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
(Reiserecht - Reisemängel)
Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter
einen Bungalow gemietet. Unglücklicherweise wurden
die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem
Fall wurden Kleidungsstücke geklaut und der Tresor
wurde aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls
gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich
die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter
auf Entschädigung, wegen dieses aus ihrer Sicht
vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen
allerdings die Klage mit der Begründung, daß
in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen
Lebensrisiko der Urlauber gehöre, ab. Nur eine
"außergewöhnliche hohe, durch besondere
Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr
begründet einen reisevertraglichen Mangel"
und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG
Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko";
S.3; 13.10.01)

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